Kaufrecht

Der Kaufvertrag ist in der Wirtschaft das häufigste Umsatzgeschäft. Er hat den Austausch einer Kaufsache gegen Zahlung eines Kaufpreises zum Gegenstand.

Der Kaufvertrag besteht aus zwei aufeinander bezogenen, inhaltlich korrespondierenden Willenserklärungen, die als Angebot und Annahme bezeichnet werden. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur Übereignung (vgl. § 929 BGB) einer Kaufsache durch dingliche Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Kaufsache (auch „Lieferung“ genannt).

Dem Käufer wird im Gegenzug die Pflicht auferlegt, den Kaufpreis zu bezahlen und den Kaufgegenstand abzunehmen. Geregelt wird der Kaufvertrag in den Normen § 433 bis § 479 Bürgerlichen Gesetzbuches.

Wir helfen bei kaufrechtlichen Fragen


Vertrag: Vereinbarung, die erst wirksam wird, wenn das Vertragen endet.
- Peter E. Schumacher (1941 - 2013), Aphorismen-Sammler und Publizist
Bei auftretenden Problemen stellen sich unter anderem folgende Fragen:



Wir beraten und vertreten Sie in Ihrer Kaufvertragsangelegenheit. Insbesondere in Zusammenhang mit Fragen zu folgenden Problemstellungen:


  • Gewährleistung bei Mängeln
  • Rechte des Käufers und Verkäufers bei Mängel, insbesondere die Nacherfüllung
  • Weitergehende Rechte, Rücktritt und Minderung
  • Garantie
  • Gewährleistungsausschluss
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verbraucherschutz
  • Verbrauchsgüterkauf
  • Kreditkauf



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Stefan Schüür

Ihre Ansprechpartner für das
Kaufrecht


Stefan Schüür, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht